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AUFTRAGSBEDINGUNGEN

RECHTSANWALT MAG. CHRISTIAN EBMER MBA

 

(Stand März 2024)

I. Anwendungsbereich

 

1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche und behördliche sowie außergerichtliche Vertretungs- und Beratungshandlungen, die im Zuge eines zwischen Rechtsanwalt Mag. Christian Ebmer, MBA (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt") und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden auch „Mandat") vorgenommen werden. Allfällige gegenteilige Auftragsbedingungen der Mandanten werden nicht akzeptiert.

 

2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

II. Auftrag und Vollmacht

 

1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen durch einen bei ihm angestellten Rechtsanwaltsanwärter durchführen zu lassen, ohne dass dieser in ein Vertragsverhältnis zum Mandanten tritt. Es liegt lediglich Unterbevollmächtigung vor. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

 

2. Der Rechtsanwalt darf darüber hinaus im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

 

3. Die Beauftragung ausländischer Rechtsanwälte durch den Rechtsanwalt erfolgt ausschließlich im Namen und auf Kosten des Mandanten.

 

III. Vertretung

 

1. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

 

2. Der Rechtsanwalt unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

 

3. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der vom Mandanten zur Verfügung gestellten Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

 

 

IV. Honorar

 

1. Der Honorarverrechnung werden die jeweils gültigen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), beschlossen vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag, sowie das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zugrunde gelegt.

 

Der Rechtsanwalt ist aber auch berechtigt, anstelle der Honorarabrechnung nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien für die aufgewendete Zeit einen Stundensatz von jedenfalls € 360,00 zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen (Notariatsgebühren, Gerichts- und sonstige Gebühren, Kopien, Porto, Substitutionskosten, Reisekosten und -spesen, etc.) in Rechnung zu stellen.

 

Ab einem Streitwert von € 35.000,00 ist der Rechtsanwalt berechtigt einen Stundensatz von € 390,00, und ab einem Streitwert von € 100.000,00 einen Stundensatz von € 420,00, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen, zu verrechnen.

 

Im Falle von Leistungen, die ganz oder teilweise in einer anderen als der deutschen Sprache verrichtet werden, erhöht sich der jeweilige Stundensatz um € 90,00 pro Stunde.

 

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, jeden Aufwand nach Stundensatz abzurechnen, dies gilt insbesondere auch für Rechtsrecherchen und Reisezeit.

 

2. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

 

3. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können - nach Ermessen des Rechtsanwalts - dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

 

4. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

 

5. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen.

 

6. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwalts anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleistetem als Honorar zufrieden zu geben. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

 

7. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

 

Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

 

 

V. Haftung des Rechtsanwalts

 

1. Die Haftung des Rechtsanwalts ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.

 

Wird der konkrete Schadensfall nicht von der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung - aus welchen Gründen auch immer - gedeckt, ist die Haftung des Rechtsanwalts auf höchstens € 400.000,00 beschränkt. Der Ersatz darüber hinaus gehender Schäden ist ausgeschlossen.

 

Die genannten Höchstbeträge beziehen sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) sind die Höchstbeträge für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

 

2. Die Haftung des Rechtsanwalts ist für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung ausgeschlossen.

 

3. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter oder Substituten) nur bei Auswahlverschulden. Diese Dritten sind sohin keine Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwalts.

 

4. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwalts in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

 

5. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung, dies auch bei Beauftragung eines ausländischen Kollegen, der als Erfüllungsgehilfe des Rechtsanwalts gelten sollte.

 

VI. Verjährung

 

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden.

 

VII. Rechtswahl und Gerichtsstand

 

1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

 

 

2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart.

 

 

VIII. Schlussbestimmungen

 

1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

 

2. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht zu.

 

3. Erklärungen des Rechtsanwalts an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden.

 

Der Rechtsanwalt kann - soweit nichts anderes vereinbart ist -, in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr in nicht verschlüsselter Form durchgeführt wird.

 

4. Der Mandant erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten und alle von ihm bekanntgegebenen Unterlagen und Informationen vom Rechtsanwalt automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben (ausgenommen Substitute oder Kollegen, die in die Mandatsabwicklung eingebunden sind).  

 

Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

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