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NEWS

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Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

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Das Ziel des neuen Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes kurz RIRL-UG ist die Rettung von Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, aber noch nicht zahlungsunfähig sind und die Entschuldung von redlichen Einzelunternehmern. Aufgrund der Covid-Pandemie steht die neue Insolvenzrichtlinie auch Konsumenten zur Entschuldung zur Verfügung.

 

Die neue Insolvenzrichtlinie tritt mit 17. Juli 2021 in Kraft, und setzt somit die EU-Richtlinie auch in Österreich um, was die europaweite Restrukturierung von Unternehmen erleichtern und harmonisieren soll.

 

Nach der neuen RIRL darf die Frist, nach deren Ablauf insolvente Unternehmen entschuldet werden sollen, höchstens drei Jahre betragen. Neben dem derzeitigen fünfjährigen Abschöpfungsverfahren soll ein kurzes Abschöpfungsverfahren (Tilgungsplan) eingeführt werden, bei dem der Redlichkeitsmaßstab höher als nach der derzeitigen Gesetzeslage ist. Weiters steht eine außergerichtliche Lösung, ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren bei Zustimmung der Gläubiger, zur Verfügung.

 

Es ist nunmehr die Bildung von Gläubigerklassen nötig, welche insbesondere Gläubiger besicherter Forderungen (insbesondere Pfandrechte), Gläubiger mit unbesicherten Forderungen und schutzbedürftige Gläubiger, sowie Gläubiger mit geringeren Forderungen umfassen. Lediglich KMUs sind nicht verpflichtet Gläubigerklassen zu bilden. Die Zustimmung dieser Gläubiger ist für einen Restrukturierungsplan nötig. Sollten die erforderlichen Mehrheiten in den jeweiligen Klassen nicht erreicht werden, so ist noch ein klassenübergreifendes Cram-down möglich, wodurch ein Restrukturierungsplan dennoch möglich wird.

 

Künftig soll das Restrukturierungsverfahren möglichst geheim bleiben und dessen Wirkungen auf den Kreis der Betroffenen beschränkt werden. Eine Veröffentlichung in der Ediktsdatei wird nur mehr bei Wunsch des Schuldners vorgenommen. Davon ausgenommen ist das europäische Restrukturierungsverfahren, da dieses in der Ediktsdatei veröffentlicht werden muss.

Gewährleistungsrecht Neu Juli 2021

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Die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DIRL, Richtlinie (EU) 2019/770) und die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (WKRL, Richtlinie (EU) 2019/771) sind bis spätestens 1.7.2021 durch nationale Gesetze umzusetzen. Eine Reform des Gewährleistungsrechts für Verbrauchergeschäfte wurde deshalb auch in Österreich notwendig.

 

Beide Richtlinien betreffen Verbrauchergeschäfte, also Verträge zwischen Unternehmen und Privaten und umfassen primär Kaufverträge über Waren, also bewegliche Gegenstände, einschließlich noch herzustellender Waren. Eigens genannt werden „Waren mit digitalen Elementen“. Damit sind z.B. „smart goods“ gemeint, wie etwa Smartphones oder eine „intelligente“ Fitnessuhr.

Die DIRL schafft erstmals gewährleistungsrechtliche EU-Regelungen für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte (z.B. Software, Musik- und Audiodateien, E-Books) und digitaler Dienstleistungen (z.B. Cloud-Dienste, Social Media) und zwar auch gegen Zurverfügungstellung von personenbezogenen Daten, ohne dass dafür unbedingt ein Entgelt im herkömmlichen Sinn bezahlt werden muss. Diese sollen auch unter das Gewährleistungsrecht fallen. Wer etwa einen Account bei einer kostenlosen Video-Streaming-Plattform hat, kann im Fall eines Mangels auf die Gewährleistung pochen. Wird das Problem nicht behoben, können Verbraucher verlangen, dass ihre Daten nicht weiter verwertet werden.

Für digitale Leistungen und digitale Elemente von Waren wurde ebenfalls eine Update-Pflicht aufgenommen. So sollen Unternehmer künftig verpflichtet werden, kostenlose Software-Updates zur Verfügung zu stellen. Bei digitalen Leistungen wie Cloud-Diensten muss über die gesamte Vertragslaufzeit eine fortlaufende Bereitstellung garantiert werden.

Eine wesentliche Neuerung stellt außerdem die Pflicht des Verkäufers zur Übernahme von „Ein- und Ausbaukosten“ von bestimmungsgemäß montierten bzw. installierten Waren dar.

Der Verkäufer hat für Vertragswidrigkeiten der Waren einzustehen, die zum einen im Zeitpunkt der Lieferung bestehen und zum anderen innerhalb von 2 Jahren nach der Lieferung sichtbar werden. Grundsätzlich wurde also das bestehende Grund-Konzept beibehalten. Die Frist, bis die sogenannte Beweislastumkehr zu Ungunsten der Konsumenten eintritt, wird mit dem neuen Gesetz verdoppelt: nunmehr von 6 auf 12 Monate. Der Unternehmer muss nun beweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist, das ist eine deutlich bessere Ausgangslage für Verbraucherinnen und Verbraucher.

WEG-Novelle 2022

 

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde geändert, einige neue Regeln gelten schon seit 1. Jänner, andere treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

 

Bei der Novelle handelt es sich um punktuelle Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 und um keine strukturelle größere Reform.

 

Die Novelle umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

  • Neuerungen beim Änderungsrecht des Wohnungseigentümers (§ 16 WEG 2002)

  • Auskunftspflicht des Verwalters über die für eine Verständigung der anderen Wohnungseigentümer notwendigen Daten (§ 20 Abs. 8 WEG 2002)

  • Erleichterung der Willensbildung (§ 24 Abs. 4 WEG 2002)

  • Mindestdotierung der Rücklage (§ 31 Abs. 1 WEG 2002)

  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge und energietechnische Neuerungen

 

  1. Neuerungen beim Änderungsrecht des Wohnungseigentümers

 

Ein Wohnungseigentümer, der sein Wohnungseigentumsobjekt in einer Weise verändern möchte, dass dadurch auch schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden könnten, muss dafür die Zustimmung aller anderen Eigentümer einholen. Dies gestaltet sich in der Praxis meist jedoch sehr schwierig.

Eine große Neuerung in der WEG-Novelle betrifft die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft (§ 24). Hierzu ist zunächst anzumerken, dass diese Änderungen erst am 1. Juli 2022 in Kraft treten werden.

Derzeit ist es noch so, dass für einen gültigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft eine Mehrheit unter allen Miteigentümern (gemessen an den Miteigentumsanteilen) benötigt wird. Auch jene Eigentümer, die an der Abstimmung gar nicht erst teilnehmen, werden dabei mitgezählt; eine nicht abgegebene Stimme gilt als "contra".

Ab Juli 2022 wird ein Mehrheitsbeschluss auch dann zustande kommen, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (berechnet nach Miteigentumsanteilen) Pro-Stimmen sind. Diese Mehrheit muss allerdings mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile darstellen. Demnach wird es dadurch also künftig unter bestimmten Konstellationen möglich sein, dass eine Minderheit von mindestens 33,34 Prozent der Miteigentumsanteile einen gültigen Beschluss herbeiführt.

 

Künftig können Eigentümerversammlungen auch online via Video-Konferenz abgehalten werden.

 

 

2. Umgang mit Kontaktdaten

Eine weitere Neuerung betrifft den Umgang mit Kontaktdaten der einzelnen Wohnungseigentümer. Die Hausverwaltung hat künftig Auskunft über Namen und Zustellanschriften der anderen Eigentümer zu erteilen, wenn ein Eigentümer dies verlangt; allerdings nur für Zwecke, die "mit der Ausübung von Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dem Wohnungseigentum ergeben", zusammenhängen. E-Mail-Adressen werden allerdings als besonders missbrauchsanfällig angesehen; sie dürfen nur weitergegeben werden, wenn der betreffende Wohnungseigentümer dem ausdrücklich zustimmt.

 

3. Zustimmungserklärung

 

Für die im novellierten § 16 WEG 2022 genannte Änderungen gilt sodann auch eine Zustimmungsfiktion. Konkret bedeutet das, dass die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als erteilt gilt, wenn er nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung über die geplante Änderung dieser widerspricht. Wer schweigt, stimmt also zu.

Allerdings: "Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekts muss ein Wohnungseigentümer auch dann nicht dulden, wenn er einen Widerspruch unterlassen hat", heißt es seit 1. Jänner im Wohnungseigentumsgesetz.

Zu beachten ist dabei auch, dass der änderungswillige Eigentümer bei der Mitteilung seines Änderungswunsches an die anderen Eigentümer auch die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs explizit anführen muss. Das heißt, es muss also dezidiert darauf hingewiesen werden, dass eine Nichtbeantwortung einer Zustimmung gleichkommt.

Nachstehende Maßnahmen werden durch die "Zustimmungsfiktion" begünstigt werden. Diese sind:

  • Die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft,

  • die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs,

  • die Anbringung einer Solaranlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt,

  • die Anbringung von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjekts und

  • der Einbau von einbruchsicheren Türen.

 

4. Energietechnische Neuerungen

 

Auch das Bestreben den Energiebedarf für Gebäude zu verringern, wird in der neuen Novelle eingebracht. Es zeigt sich in der neuen Bestimmung zur Bildung von Rücklagen. Unter dem Schlagwort „Dekarbonisierung“ sowie unter Nennung von Aufwendungen zur thermischen Sanierung und energietechnischen Verbesserungen sieht die WEG-Novelle 2022 eine Mindestdotierung der Rücklage vor. Diese neue Regelung tritt ebenfalls erst ab Juli 2022 in Kraft.

Vorgeschrieben wird nun nicht mehr, wie bisher, bloß die Bildung einer "angemessenen" Rücklage, sondern ein bestimmter Betrag als Mindestdotierung: Pro Quadratmeter Nutzfläche der gesamten Anlage sind künftig monatlich 90 Cent an Rücklage zu bilden.

 

5. Ladestationen für Elektrofahrzeuge

 

Auch der Umstieg auf Elektro-Fahrzeuge soll vorangetrieben werden. Hierbei sollen Gemeinschaftsanlagen, Einzelladestationen gegenüber bevorzugt werden. Die Einzelladestation darf einer späteren gemeinsamen Ladestation nicht im Weg stehen und es besteht bei Errichtung einer Gemeinschaftsladestation die Pflicht die Nutzung seiner Einzelladestation zu unterlassen. Um den Fortschritt im Einzelnen jedoch nicht zu behindern, soll die Unterlassungspflicht frühestens fünf Jahre nach Errichtung der Einzelladestation eintreten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Nutzung der Einzelladestation trotz zwischenzeitlich errichteter Gemeinschaftseinlage möglich.

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