Die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DIRL, Richtlinie (EU) 2019/770) und die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (WKRL, Richtlinie (EU) 2019/771) sind bis spätestens 1.7.2021 durch nationale Gesetze umzusetzen. Eine Reform des Gewährleistungsrechts für Verbrauchergeschäfte wurde deshalb auch in Österreich notwendig.
Beide Richtlinien betreffen Verbrauchergeschäfte, also Verträge zwischen Unternehmen und Privaten und umfassen primär Kaufverträge über Waren, also bewegliche Gegenstände, einschließlich noch herzustellender Waren. Eigens genannt werden „Waren mit digitalen Elementen“. Damit sind z.B. „smart goods“ gemeint, wie etwa Smartphones oder eine „intelligente“ Fitnessuhr.
Die DIRL schafft erstmals gewährleistungsrechtliche EU-Regelungen für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte (z.B. Software, Musik- und Audiodateien, E-Books) und digitaler Dienstleistungen (z.B. Cloud-Dienste, Social Media) und zwar auch gegen Zurverfügungstellung von personenbezogenen Daten, ohne dass dafür unbedingt ein Entgelt im herkömmlichen Sinn bezahlt werden muss. Diese sollen auch unter das Gewährleistungsrecht fallen. Wer etwa einen Account bei einer kostenlosen Video-Streaming-Plattform hat, kann im Fall eines Mangels auf die Gewährleistung pochen. Wird das Problem nicht behoben, können Verbraucher verlangen, dass ihre Daten nicht weiter verwertet werden.
Für digitale Leistungen und digitale Elemente von Waren wurde ebenfalls eine Update-Pflicht aufgenommen. So sollen Unternehmer künftig verpflichtet werden, kostenlose Software-Updates zur Verfügung zu stellen. Bei digitalen Leistungen wie Cloud-Diensten muss über die gesamte Vertragslaufzeit eine fortlaufende Bereitstellung garantiert werden.
Eine wesentliche Neuerung stellt außerdem die Pflicht des Verkäufers zur Übernahme von „Ein- und Ausbaukosten“ von bestimmungsgemäß montierten bzw. installierten Waren dar.
Der Verkäufer hat für Vertragswidrigkeiten der Waren einzustehen, die zum einen im Zeitpunkt der Lieferung bestehen und zum anderen innerhalb von 2 Jahren nach der Lieferung sichtbar werden. Grundsätzlich wurde also das bestehende Grund-Konzept beibehalten. Die Frist, bis die sogenannte Beweislastumkehr zu Ungunsten der Konsumenten eintritt, wird mit dem neuen Gesetz verdoppelt: nunmehr von 6 auf 12 Monate. Der Unternehmer muss nun beweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist, das ist eine deutlich bessere Ausgangslage für Verbraucherinnen und Verbraucher.