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Korruptionsstrafrechts-Änderungsgesetz 2023 – KorrStrÄG

Mit dem KorrStrÄG hat man das StGB im Bereich der Korruptionsbekämpfung, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) sowie die Europawahlordnung (EuWO) geändert.


Die Neuerungen sind bereits mit 01. September 2023 in Kraft getreten.


Ziel ist die Korruptionsbekämpfung zukünftig effektiv voranzutreiben und Lücken im Korruptionsstrafrecht zu schließen.


Änderungen im StGB:


  • Im Bereich der Korruptionsbekämpfung hat man in § 74 Abs 1 Z 4d StGB mit der Definition des „Kandidaten für ein Amt“ eine neue Bestimmung geschaffen. Folgend wurde die Strafbarkeit auf solche „Kandidaten für ein Amt“ in § 304 Abs 1a StGB (Bestechlichkeit) und § 307 Abs 1a StGB (Bestechung) erweitert.


  • Nach Maßgabe des neu eingeführten Straftatbestands des „Mandatskaufs“ in § 265a StGB soll es für Dritte strafbar sein, wenn sie „ihrem Kandidaten“ einen Listenplatz erkaufen. Es soll verhindert werden, dass Mandate in den allgemeinen Vertretungskörpern gegen Entgelt erlangt werden können. In die verfassungsgesetzlich abgesicherte Betätigungsfreiheit politischer Parteien (vgl. § 1 Abs. 3 Parteiengesetz 2012) soll dadurch gerade nicht eingegriffen werden. Zentrales Tatbestandsmerkmal ist die Einflussnahme auf die Mandatszuteilung, umfasst ist jedoch nicht nur ein Mandats-, sondern auch ein Listenplatz und hier wird sowohl ein Kauf - als auch ein Verkauf pönalisiert.


  • Im Bereich der Vorteilsannahme bei sämtlichen Korruptionsdelikten des öffentlichen Bereichs (§§ 304-307b StGB) hat man eine zusätzliche Qualifikation bei einem 300.000 Euro übersteigendem Wert des Vorteils eingefügt, wodurch der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Bei einer Verurteilung mit einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, hat dies den Verlust der Wählbarkeit gemäß der NRWO und der EuWO zur Folge. Diese Verschärfungen hat man vorgenommen, um alle PolitikerInnen während der Amtsführung einem strengeren Verhaltensstandard zu unterwerfen.


  • Die Entscheidungsgewalt über die Verwendung der Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 305 Abs 4 Z 2 StGB) soll dem Amtsträger zukommen, ohne Einflussnahme von Personen aus dem Familienkreis.


Änderungen im VbVG:


Der im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geregelte Tagessatz für die Bemessung der Verbandsgeldbuße, welche bei Begehen einer Straftat verhängt wird, wurde deutlich auf 30.000 Euro angehoben (Obergrenze gem.§ 4 Abs 4 VbVG).


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