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Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024: Neue Regeln zur Beschlagnahme von Datenträgern (§§°115f ff StPO)

Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 wurden die Vorschriften zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten grundlegend überarbeitet. Die Neuregelung erfolgte aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (VfGH, G 352/2021), der frühere Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben hatte.

 

Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist nun nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist und konkrete Hinweise darauf bestehen, dass dadurch wesentliche Informationen ermittelt werden können. Die Maßnahme darf ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet und muss zuvor gerichtlich bewilligt werden. Die Durchführung obliegt der Kriminalpolizei.

In dringenden Fällen, etwa bei Gefahr im Verzug, kann die Kriminalpolizei vorläufig eine Sicherstellung vornehmen. In solchen Fällen muss jedoch umgehend eine nachträgliche gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.

 

Die Datenaufbereitung und Auswertung unterliegt nun strengen Vorgaben. Daten dürfen nur innerhalb des gerichtlich bewilligten Umfangs analysiert werden. Zudem wurde eine Nichtigkeitssanktion eingeführt: Unrechtmäßig sichergestellte Daten dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden. Zur Kontrolle der Maßnahmen wurde die Rolle des Rechtsschutzbeauftragten gestärkt. Dieser überwacht die Anordnung, Durchführung und Auswertung der Beschlagnahme und kann jederzeit Einsicht in relevante Akten nehmen.

 

Mit dieser Gesetzesänderung setzt der Gesetzgeber die Vorgaben des VfGH um, stärkt den Schutz personenbezogener Daten und schafft klare Rahmenbedingungen für den Zugriff auf digitale Beweismittel im Strafverfahren.

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