Mit Einführung der neuen Gesellschaftsform bietet die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo oder FlexKapG) seit 1. Jänner 2024 eine Alternative zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und zur Aktiengesellschaft (AG).
Ziel war es, für innovative Start-ups und Gründer:innen in der Frühphase in manchen Bereichen eine flexiblere Gestaltung und Erleichterung bei der Unternehmensgründung zu ermöglichen und so eine international wettbewerbsfähige Option zu bieten.
Zudem gibt es drei Hauptvorteile der FlexCo, die auch für andere Unternehmen interessant sind.
1. Schnelle Entscheidungsfindung
Eine formale Erleichterung stellt etwa § 7 FlexKapGG dar, wonach es – bei entsprechender Gestaltung im Gesellschaftsvertrag – für eine gültige schriftliche Beschlussfassung ausreichend ist, allen stimmberechtigten Gesellschaftern die Möglichkeit zur schriftlichen Abstimmung zu gewähren. Ein gesetzliches Mindestteilnahmequorum ist somit nicht mehr erforderlich.
Speziell in einem dynamischen Umfeld, in dem kurzfristige Entscheidungen getroffen werden müssen und die Einberufungsfrist für die Generalversammlung nicht abgewartet werden kann, ermöglicht die FlexCo eine vereinfachte Beschlussfassung. Gleiches gilt auch für Unternehmen mit einer großen Anzahl an Gesellschafter:innen oder bei Gesellschafter:innen mit sogenannten „Zwergenanteilen“, deren ausstehende Antworten Beschlüsse verzögern können.
2. Dynamische Gesellschaftsstruktur
Kommt es regelmäßig zu einer Abtretung von Anteilen und dadurch zu einer erhöhten Dynamik in der Eigentümerstruktur, kann die FlexCo Kosten- und Geschwindigkeitsvorteile bieten.
Gemäß § 12 FlexKapGG kommt es zu einer Erleichterung bei der Übertragung von Geschäftsanteilen. Anders als bei der GmbH bedarf es hierfür nicht mehr eines Notariatsaktes, sondern kann eine Übertragung auch im Wege notarieller oder anwaltlicher Privaturkunden abgewickelt werden. Damit kann eine Übertragung von Geschäftsanteilen auch kostengünstiger durchgeführt werden. Die verpflichtende Eintragung der Gesellschafter:innen im Firmenbuch bleibt aus Gründen der Rechtssicherheit weiter bestehen.
3. Einfache Mitarbeiterbeteiligung
Die FlexCo kann unter Umständen sinnvoll sein, wenn Mitarbeiterinnen am Eigenkapital des Unternehmens beteiligt werden sollen. Die Schaffung der Möglichkeit der Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ (§ 9 FlexKapGG) bildet den Kernpunkt des Gesetzes. So wird es MitarbeiterInnen ermöglicht, sich zu fairen Bedingungen am Unternehmen zu beteiligen. Die hierfür in § 67a EStG neu eingeführten steuerlichen Begünstigungen gelten auch für die GmbH, können aber nur bei stimmrechtslosen Anteilen in vollem Umfang ausgeschöpft werden, da eine Teilhabe an der Willensbildung der Gesellschaft nicht gewünscht ist. Die Besteuerung wird auf den Zeitpunkt der Anteilsveräußerung verschoben.
Voraussetzung ist aber, dass maximal 100 Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, ein Umsatz kleiner 40 Millionen Euro erwirtschaftet wird, im Jahr vor Gewährung der Beteiligung keine Konzernzugehörigkeit besteht sowie das Unternehmen nicht älter als 10 Jahre ist. Diese Beteiligungen – die kein Stimmrecht in der Generalversammlung mitenthalten – gewähren einen zwingenden Anspruch am Bilanzgewinn und Liquidationserlös und zeichnen sich vor allem durch ihre einfache Übertragungsmöglichkeiten aus (bloße Schriftform genügt).
Erwähnenswert ist auch das Mitverkaufsrecht der Unternehmenswert-Beteiligten gemäß § 10 FlexKapGG, wenn die Gesellschaftsgründer:innen ihre Geschäftsanteile mehrheitlich verkaufen. Diese Regelung stellt nur bei Unternehmenswert-Beteiligungen eine zwingende Voraussetzung im Gesellschaftsvertrag dar.
Die Ausgabe von Unternehmenswertanteilen ist nicht auf MitarbeiterInnen der Gesellschaft begrenzt, muss jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt sein und ist auf 24,99 % des Stammkapitals beschränkt.
Weitere Änderungen
Mindeststammkapital liegt bei 10.000 €
Gemäß § 6 FlexKapGG ist eine verpflichtende Bestellung eines Aufsichtsrates vorgesehen, sobald die Gesellschaft zumindest als eine mittelgroße Gesellschaft iSd § 221 Abs 2 UGB anzusehen ist und demgemäß prüfpflichtig ist.
Gemäß § 25 FlexKapGG besteht auch die Möglichkeit der Umwandlung einer GmbH in eine FlexKapG (bzw. auch umgekehrt) und auch einer AG in eine FlexKapG (und umgekehrt) gemäß § 26 FlexKapGG.