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Judikaturänderung: Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen leicht fahrlässig handelnden Mieter

In seiner aktuellen Entscheidung 7 Ob 99/23v sprach der OGH aus, dass sich der Gebäudeversicherer des Vermieters nicht beim leicht fahrlässig handelnden Mieter bezüglich des geleisteten Schadenersatzes regressieren kann. Damit geht das Höchstgericht von seiner bisherigen Judikatur (vgl 7 Ob 34/99x, 7 Ob 176/12a) ab, nach der der Gebäudeversicherer den für den Schaden mitverantwortlichen Mieter gemäß § 67 VersVG auf Regress in Anspruch nehmen konnte.


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ließ der beklagte Mieter eine Einbauküche liefern und einbauen. Durch die unsachgemäß durchgeführte Montage durch den Subunternehmer des Küchenplaners kam es zu einem großflächigen Wasserschaden, den die Klägerin im Rahmen eines Versicherungsvertrages, welchen sie mit der Vermieterin des Beklagten schloss, zu decken hatte.


Der OGH setzte sich folglich mit der Frage auseinander, ob der Mieter (bzw dessen Sachersatzinteresse) in den Gebäudeversicherungsvertrag des Vermieters einbezogen ist. In gegenständlicher Entscheidung vertritt der OGH die Ansicht, dass der Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einem Vermieter aufgrund des erkennbaren Interesses am Schutz der Mieter, auf welchen die Versicherungsprämien typischerweise anteilig im Rahmen der Betriebskostenabrechnung überwälzt werden, mit einem konkludenten Verzicht des Versicherers auf Regressansprüche bei leichter Fahrlässigkeit verbunden ist. Es komme zudem nicht darauf an, ob der Schaden durch eine Haftpflichtversicherung des Mieters gedeckt sei.


Trotz fehlender ausdrücklicher Regelung im Versicherungsvertrag kommt der OGH somit zum Schluss, dass der Versicherer auf einen Regressanspruch gegen den Mieter des Versicherungsnehmers bei leichter Fahrlässigkeit konkludent verzichtet hat und somit die auf den Regress gerichtete Klagegegen den Mieter abzuweisen war.

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