Das Ziel des neuen Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes kurz RIRL-UG ist die Rettung von Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, aber noch nicht zahlungsunfähig sind und die Entschuldung von redlichen Einzelunternehmern. Aufgrund der Covid-Pandemie steht die neue Insolvenzrichtlinie auch Konsumenten zur Entschuldung zur Verfügung.
Die neue Insolvenzrichtlinie tritt mit 17. Juli 2021 in Kraft, und setzt somit die EU-Richtlinie auch in Österreich um, was die europaweite Restrukturierung von Unternehmen erleichtern und harmonisieren soll.
Nach der neuen RIRL darf die Frist, nach deren Ablauf insolvente Unternehmen entschuldet werden sollen, höchstens drei Jahre betragen. Neben dem derzeitigen fünfjährigen Abschöpfungsverfahren soll ein kurzes Abschöpfungsverfahren (Tilgungsplan) eingeführt werden, bei dem der Redlichkeitsmaßstab höher als nach der derzeitigen Gesetzeslage ist. Weiters steht eine außergerichtliche Lösung, ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren bei Zustimmung der Gläubiger, zur Verfügung.
Es ist nunmehr die Bildung von Gläubigerklassen nötig, welche insbesondere Gläubiger besicherter Forderungen (insbesondere Pfandrechte), Gläubiger mit unbesicherten Forderungen und schutzbedürftige Gläubiger, sowie Gläubiger mit geringeren Forderungen umfassen. Lediglich KMUs sind nicht verpflichtet Gläubigerklassen zu bilden. Die Zustimmung dieser Gläubiger ist für einen Restrukturierungsplan nötig. Sollten die erforderlichen Mehrheiten in den jeweiligen Klassen nicht erreicht werden, so ist noch ein klassenübergreifendes Cram-down möglich, wodurch ein Restrukturierungsplan dennoch möglich wird.
Künftig soll das Restrukturierungsverfahren möglichst geheim bleiben und dessen Wirkungen auf den Kreis der Betroffenen beschränkt werden. Eine Veröffentlichung in der Ediktsdatei wird nur mehr bei Wunsch des Schuldners vorgenommen. Davon ausgenommen ist das europäische Restrukturierungsverfahren, da dieses in der Ediktsdatei veröffentlicht werden muss.